Die elektronische Kostenmarke
Die Verwendung von elektronischen Kostenmarken ist in Sachsen-Anhalt seit dem 1. Januar 2024 zugelassen.
Mit der elektronischen Kostenmarke können
- Gerichtskosten
- Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten sowie
- Geldbeträge nach § 1 Abs. 1 Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) und die der Justiz zuerkannten Geldauflagen nach § 18 Abs. 1 EBAO,
beglichen werden, wenn für diese Kosten nicht bereits gerichtliche Kostenrechnungen ergangen sind.
Dieses Zahlungsmittel ist vornehmlich für eilbedürftige vorschusspflichtige Verfahren vorgesehen, da das gerichtliche Verfahren - durch die Möglichkeit der schnellen Zahlung sowie Verbuchung durch die Gerichte - beschleunigt werden kann.
Zugang zur Elektronischen Kostenmarke
Elektronische Kostenmarken können online erworben werden über das Justizportal des Bundes und der Länder.
Die Gerichtszahlstelle des Amtsgerichts Halle (Saale) ist bei Kauf und Entwertung der elektronischen Kostenmarke nicht beteiligt.
Werterstattung
Auf Antrag kann der Gegenwert nicht entwerteter elektronischer Kostenmarken erstattet werden. Der Antrag ist an die Zentrale Zahlstelle Justiz in Hamm zu richten. Einen Musterantrag fínden sie im folgenden unter "Weitere Informationen und Downloads".
Weitere Informationen und Downloads
nähere Informationen zum Verfahren Elektronische Kostenmarke (Internetseite des Ministeriums der Justiz Nordrhein-Westfalen)
Musterantrag auf Werterstattung einer Elektronischen Kostenmarke (vor Entwertung)
Zulassung der Verwendung von elektronischen Kostenmarken (AV des Ministeriums für Justiz umnd Verbraucherschutz vom 24. November 2023 -5250-)