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Beratungshilfe

Die Beratungshilfe soll es den Bürgern mit geringem Einkommen ermöglichen, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens rechtlich beraten und vertreten zu lassen. Wer Anspruch auf Beratungshilfe hat und wie man diesen Anspruch geltend macht, können Sie der Broschüre "Recht muss Recht bleiben" des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung entnehmen, die Sie hier herunterladen können.

Weitere Hinweise erhalten Sie auf dem Hinweisblatt zum Antrag auf Beratungshilfe oder in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz hier

- Antrag download hier -

Beratungshilfe dient zur Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Der Antrag ist vor der Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung zu stellen. 

Der ausgefüllte Antrag kann unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen (siehe unten) beim Amtsgericht Oschersleben eingereicht werden. Die Antragstellung kann - bei vorheriger telefonischer Terminabsprache - auch bei der Beratungshilfestelle des Amtsgerichts gestellt werden.

Es kann auch direkt ein Rechtsanwalt nach Wahl aufgesucht werden, der dann den Antrag bei Gericht stellt.

Um den Antrag so zügig wie möglich bearbeiten zu können, sollten die folgenden Unterlagen bei Antragstellung vorgelegt werden:

 

Erforderliche Unterlagen für die Erteilung von Beratungshilfescheinen (Kopien sind grundsätzlich ausreichend)

1. Einnahmen

  • Einkommensnachweis der letzten drei Monate
  • Leistungen nach Hartz IV (aktueller Bescheid)
  • Arbeitslosengeld (letzter Bescheid)
  • Rente (letzter Bescheid)
  • Wohngeld (aktueller Wohngeldbescheid)
  • Bafög (aktueller Bescheid)
  • Unterhalt (Unterhaltstitel)
  • Kindergeld (ggf. letzter Bescheid)
  • Nachweise zu sonstigen Einnahmen

2. Vermögen

  • aktueller Kontoauszug, Sparbücher, Unterlagen zu Festgeldanlagen zum Nachweis des eigenen Vermögens

3. Ausgaben

  • Miete (Mietvertrag und schriftliche Mieterhöhungsverlagen)
  • Kredite (Kreditverträge)
  • Versicherungen (Versicherungsverträge)
  • Nachweise zu sonstigen Ausgaben

4. sonstige Unterlagen

  • Unterlagen, aus denen sich der Anspruch auf Beratungshilfe in sachlicher Hinsicht ergibt, z.B. Schreiben eines Anspruchstellers/Gläubigers oder einer Behörde
  • wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist das Schreiben vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass die Versicherung die Kosten nicht übernimmt. Besteht eine Rechtsschutzversicherung nur für bestimmte Angelegenheiten, ist der Versicherungsvertrag vorzulegen.