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Hinterlegungsstelle

Beim Amtsgericht wird eine Hinterlegungsstelle geführt. 

Was kann hinterlegt werden?

  • es können Geld,
  • Wertpapiere und sonstige Urkunden
  • sowie Kostbarkeiten hinterlegt werden. 

Für Hinterlegungen von Testamenten ist das Nachlassgericht zuständig. 

Die Hinterlegung ist insbesondere statthaft

  • als Sicherheitsleistung in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren,
  • bei Geboten in Zwangsversteigerungsverfahren zur Abwendung der Verzinsungspflicht,
  • bei Ungewissheit über den Gläubiger einer Forderung, 
  • bei Uneinigkeit mehrerer Berechtigter über die Aufteilung eines Anspruchs, 
  • bei Annahmeverzug des Gläubigers. 

Auszahlung des hinterlegten Betragen

Die Auszahlung des hinterlegten Betrages erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 HintG auf Antrag, wenn 

  • Auszahlungsantrag und Freigabeerklärung aller Beteiligten vorliegt

      oder 

  • ein rechtskräftiges Urteil bzw. Beschluss vorgelegt wird, aus dem sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt. 

Wir bitten Sie vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren. 

Wichtiger Hinweis

Der Antrag auf Annahme ist schriftlich zu stellen. Er soll vierfach eingereicht werden. Wird der Antrag nur einfach eingereicht, so sind entsprechend § 5 Nr. 3 des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA) vom 23.08.1993 (GVBl. LSA S. 449), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 07.12.2001 (GVBl. LSA S. 540) weitere Exemplare von Amts wegen auf Kosten der antragstellenden Person herzustellen.

 

Vordruck auf Annahme von Zahlungsmitteln zur Hinterlegung - Antrag HS 1 - hier 

Vordruck auf Annahme von Wertpapieren usw. zur Hinterlegung - Antrag HS 2 - hier