Hinterlegungsstelle
Geld und sonstige Wertgegenstände können bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt werden. Eine örtliche Zuständigkeit ist nicht vorgeschrieben. Es ist sinnvoll, sich an das Amtsgericht zu wenden, bei dem eine Zuständigkeit in anderem Zusammenhang besteht, z.B. bei Hinterlegung für die unbekannten Erben an das Amtsgericht, das als Nachlassgericht zuständig ist. Voraussetzung für eine Hinterlegung ist immer ein Hinterlegungsgrund.
Ein Hinterlegungsgrund kann sich zum Beispiel in folgenden gerichtlichen Verfahren ergeben:
- ein Haftbefehl im Strafverfahren kann durch Zahlung einer Kaution außer Vollzug gesetzt werden,
- zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist eine Sicherheitsleistung erforderlich sowie
- in Zwangsversteigerungsverfahren.
Außerdem kann ein Hinterlegungsgrund bei Rechtsunsicherheit vorliegen, zum Beispiel
- wenn Gläubiger die geschuldete und angebotene Leistung nicht rechtzeitig annehmen (Annahmeverzug),
- wenn mehrere Gläubiger Anspruch auf dieselbe Forderung erheben (Gläubigerunsicherheit) und
- bei der Hinterlegung zugunsten von unbekannten Erben.
Was kann hinterlegt werden?
- es können Geld,
- Wertpapiere und sonstige Urkunden
- sowie Kostbarkeiten hinterlegt werden.
Für Hinterlegungen von Testamenten ist das Nachlassgericht zuständig.
Die Hinterlegung ist insbesondere statthaft
- als Sicherheitsleistung in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren,
- bei Geboten in Zwangsversteigerungsverfahren zur Abwendung der Verzinsungspflicht,
- bei Ungewissheit über den Gläubiger einer Forderung,
- bei Uneinigkeit mehrerer Berechtigter über die Aufteilung eines Anspruchs,
- bei Annahmeverzug des Gläubigers.
Auszahlung des hinterlegten Betragen
Die Auszahlung des hinterlegten Betrages erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 HintG auf Antrag, wenn
- Auszahlungsantrag und Freigabeerklärung aller Beteiligten vorliegt
oder
- ein rechtskräftiges Urteil bzw. Beschluss vorgelegt wird, aus dem sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt.
Wir bitten Sie vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Wichtiger Hinweis
Der Antrag auf Annahme ist schriftlich zu stellen. Er soll dreifach eingereicht werden. Wird der Antrag nur einfach eingereicht, so sind entsprechend § 5 Nr. 3 des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA) vom 23.08.1993 (GVBl. LSA S. 449), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 07.12.2001 (GVBl. LSA S. 540) weitere Exemplare von Amts wegen auf Kosten der antragstellenden Person herzustellen.
Für Geldhinterlegungen fallen keine Gerichtskosten an. Für die Hinterlegung von Wertgegenständen fällt eine Gebühr an.
Vordruck auf Annahme von Zahlungsmitteln zur Hinterlegung - Antrag HS 1 - hier
Vordruck auf Annahme von Wertpapieren usw. zur Hinterlegung - Antrag HS 2 - hier