Menu
menu

Prozesskostenhilfe

Ein Zivilprozess kostet Geld. Kann eine Partei die Kosten für das Gericht und den ggf. notwendigen Rechtsanwalt nicht selber aufbringen, wird ihr die gerichtliche Durchsetzung oder Verteidigung von rechten durch die Prozesskostenhilfe ermöglicht. Aufgrund dessen wird sichergestellt,, dass alle Bügerinnen und Bürger einen Zugang zum Recht haben - unabhängig von Vermögen und Einkommen. 

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (kurz: PKH) besteht, wenn eine Partei die Kosten der Prozessführung gar nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, sowie die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und die Partei nicht von dem Prozess absehen würde, wenn sie die Kosten selber tragen müsste (fehlende Mutwilligkeit).  

Zudem ist im Vorfeld zu klären, ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle (z.B. Mieterverein, Gewerkschaft, Sozialverband) die Kosten übernehmen würde, da dann eine Bewilligung ausgeschlöossen ist. Zudem erfolgt keine Gewährung, wenn jemand anderes -z.B. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner - aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen muss (Prozesskostenvorschuss). 

Wird der Antrag (hier) bewilligt, muss die Partei die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts - je nach den finanziellen Verhältnissen - gar nicht bzw. in festgelegten Raten leisten. 

Weitere Informationen finden Sie hier.